Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2024 das geänderte Jagdgesetz zusammen mit der angepassten Jagdverordnung per 1. Februar 2025 in Kraft gesetzt.

Insbesondere durch die Revision der Jagdverordnung ergeben sich ab dem 1. Februar 2025 Änderungen im Bereich der Hilfsmittel, welche durch den Kanton Bern uneingeschränkt übernommen werden:

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV, SR 922.01)

Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel

  • Abs. 1 Bst. i Ziff. 1 deren Lauf kürzer als 40 cm ist (bisher: deren Lauf kürzer als 45 cm ist)
  • Abs. 1 Bst. i Ziff. 4 aufgehoben (bisher die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind)
  • Abs. 1 Bst. m Munition, deren Projektile eine Mündungsgeschwindigkeit unter Schallgeschwindig-keit aufweisen

Das heisst, ab dem 1. Februar 2025 dürfen Jagdwaffen mit einer Lauflänge von 40 cm und länger verwendet werden. Ebenfalls dürfen Schalldämpfer für den jagdlichen Einsatz verwendet werden. Verboten ist die Verwendung von Unterschallmunition.

Wichtiger Hinweis:

Die in Art. 11 Abs. 1 der Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) aufgeführten Minimalenergien blei-ben bestehen. Die Minimalenergie beschreibt die minimale Auftreffenergie auf die jeweilige Tierart bei entsprechender Entfernung (Bsp. Rothirsch 1962 J auf 200m) aus der durch die Jägerin bzw. den Jäger verwendeten Waffe.