Die Patentjagd im Kanton Bern

Allgemeines

Die Jagd ist eine traditionelle und verantwortungsvolle Betätigung in der Natur. Wir leisten damit einen wertvollen Beitrag zum Weiterbestand von Fauna und Flora. Wir jagen aus Passion und persönlicher Begeisterung am Jagdhandwerk in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages.

In den Kantonen wird die Jagd nach zwei verschiedenen Systemen ausgeübt. In 16 Kantonen wird die Patentjagd ausgeübt, sowie im  Kanton Bern. In 9 Kantonen wird nach dem Reviersystem gejagt (AG, BL und BS, LU, TG, SG, SH, SO, ZH). Im Stadtkanton Genf ist die eigentliche Jagd  seit 1974 verboten Anstelle der Jägerschaft übernehmen staatliche Wildkontrolleure die Regulierung der Wildbestände.

Wer im Kanton Bern jagen will, muss eine anerkannte Jagdprüfung bestehen. Jägerinnen und Jäger aus andern Kantonen oder aus dem Ausland registrieren sich einmalig beim Jagdinspektorat.

1) Die Jagdbewilligung wird Personen erteilt, welche:

a. handlungsfähig sind,
b. auf Verlangen vor der Bewilligungserteilung mit einem Leumundszeugnis bestätigen, dass sie nicht wegen eines mit der Jagdausübung unvereinbaren Verhaltens bekannt sind,
c. eine anerkannte Jagdprüfung bestanden und
d. die vorgeschriebenen Regalabgaben und Gebühren entrichtet haben.

2) Sie wird verweigert, wenn die Person durch Gerichtsurteil oder administrative Massnahmen von der Jagd ausgeschlossen worden ist oder wenn die Person aus gesundheitlichen Gründen Dritte gefährden oder die Jagd nicht ausüben könnte.

3) Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ist berechtigt, von der Gesuch stellenden Person nötigenfalls ein vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen.

 

Sonstiges/Ergänzungen

Personen ohne Berner Jagdprüfung registrieren sich bitte beim Jagdinspektorat des Kt. Bern.

Jagdinspektorat: Als Jägerin oder Jäger registrieren und ein Jagdpatent beziehen

Jährliche Anmeldefrist bis 15. August für Patentanmeldung.

Wer im Kanton Bern auf die Jagd gehen will, muss ein entsprechenden Patent lösen. Heute kennen wir verschiedene Patente, mit verschiedenen Jagdzeiten.

Jagdbewilligungen – Patente (Art. 7 JWG)

An eine bestimmte Person und für einen bestimmten Zeitraum werden folgende Arten von Patenten erteilt:

 

a Basispatent für alle jagdbare Wildtierarten ausser Gämsen, Rehen, Rothirschen, Wildschweinen und Wasservögeln
b Patent A für bis zu zwei Gämsen
c Patent B für bis zu zwei Rehe
d Patent C für Rothirsche
e Patent D für Wildschweine
f Patent E für Wasservögel
g   Zusatzpatente zu Patent A
h   Zusatzpatente zu Patent B

 

  • Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem Basispatent erworben werden
  • Eine einzelne Person kann gleichzeitig nur je ein Patent A und B erwerben.

Zusatzpatente für Gämse und Reh (Art. 8 JWG)

  • Zu einem Patent A oder B kann für jede weitere Gämse oder jedes weitere Reh ein Zusatzpatent erteilt werden.
  • Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion legt nach Massgabe der Jagdplanung und der voraussichtlichen Nachfrage nach Patenten die jährlichen Kontingente für Zusatzpatente fest.

Durch die Einführung der Wildräume anstelle der ehemaligen Jagdkreise Oberland, Jura und Mittelland kann durch kleinflächigere Bestandeserhebungen spezifischer auf die regionalen Bedürfnisse reagiert werden. So wird z. B. eine zu hohe oder zu niedrige Wilddichte früher erkannt und geeignete jagdliche Massnahmen können eingeleitet werden. In die Jagdplanung in den Wildräumen werden vermehrt auch die Jägervereine einbezogen.

Verhaltensempfehlungen für die Berner Jägerschaft

Diese Verhaltensempfehlungen sind kein Gesetz sondern eine moralische Verpflichtung.

Die Berner Jägerin und der Berner Jäger setzt sich deshalb ein:

Für die Öffentlichkeit:

  • Ich verhalte mich so, dass ich als Jager dem kritischen Blick der nichtjagenden Bevolkerung standhalte und so das Image von Jagd und Jägern aufgewertet wird.
  • Ich akzeptiere, dass jedermann den Wald als Freizeit- und Erholungsraum benutzen darf und zeige insofern Verständnis für solche Aktivitaten, als die ruhigen Einstande und Rückzugsgebiete fur das Wild nicht beeintrachtigt werden.
  • Ich gehe anderen Hundehaltern mit gutem Beispiel voran. Sollten sie Fehler machen, verhalte ich mich anstandig und informiere die Betroffenen.
  • Ich habe Verständnis für die Anliegen von Forst und Landwirtschaft. Ich setzte mich aktiv dafür ein, dass das Verständnis für den Sinn und die Notwendigkeit der Jagd gefordert wird. Ich jage nicht in unmittelbarer Nahe von bewohnten Häusern. Ich nehme speziell Rücksicht beim Gebrauch von meiner Waffe im Beisein von anderen Nutzern der Natur (Wanderer, Biker, Jogger, Kinder, etc).

Für die Umwelt:

  • Ich arbeite für den Erhalt und die Förderung der Artenvielfalt von Tieren und Pflanzen.
  • Ich trage Sorge zu dem mir anvertrauten Biotop, dem Lebensraum der Wildtiere und helfe mit, diesen qualitativ zu verbessern, neue Biotope zu schaffen und diese zu unterhalten.
  • Ich benutze das Auto im Walde nur, wenn dies unerlässlich ist und frage mich immer wieder, ob es zu Fuss nicht auch machbar wäre.

Für eine weidgerechte und sichere Jagd

  • Ich vermeide unnötiges Leiden von jagdbaren Tieren.
  • Ich vermeide die unnötige Beunruhigung des Wildes.
  • Ich weise fehlbare und uneinsichtige Jagdkameradinnen und Jagdkameraden konstruktiv auf mögliche Verbesserungen hin.
  • Ich trainiere jährlich meine Schiessfertigkeit an den mir gebotenen Möglichkeiten und achte bei der Handhabung der Waffe auf meine eigene und die Sicherheit meiner Umgebung.
  • Ich bin zurückhaltend beim Alkoholgenuss solange ich eine Waffe führe.
  • Ich spreche vor dem Schuss das Wild immer genau an und schiesse nur,
    wenn ich überzeugt bin, dass das Wild auch schussbar ist.
  • Ich gebe keine zweifelhaften Schüsse auf ein Tier ab.
  • Ich weiss, dass wenn einmal ein Tier nicht im Feuer bleibt, die Nachsuche ethische und gesetzliche Pflicht ist.
    Ich halte mich in jedem Fall an die gesetzlichen Vorschriften.
  • Ich bilde mich kontinuierlich weiter und gebe mein Wissen und die Erfahrungen an andere Jäger, Jägerinnen und an Jungjäger weiter.
  • Ich setze mich mit neuen Entwicklungen positiv auseinander.
  • Ich melde auf der Niederjagd das Erlegen eines Tieres mit dem Hornstoss, damit andere Jäger wissen, dass das Tier im Feuer liegt.

 

Niemand ist berechtigt, die Jagd auszuüben, ohne zuvor eine Jagdprüfung abgelegt zu haben. Wer ein Jagdpatent im Kanton Bern erwerben will, benötigt einen gültigen Jagdausweis (Details unter: Jagd im Kanton Bern). Um diesen Jagdausweis zu erlangen, kann eine Ausbildung zum Jäger/zur Jägerin beim Berner Jägerverband (BEJV) absolviert werden.

Wer sich hierzu entschliesst, hat eine äusserst interessante und intensive Lehrzeit vor sich. Die weitreichende und fundierte Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil, themenspezifischen Pflichtmodule, Jagdbegleitungen sowie praktisches Jagdschiessen.

Jagdausbildung des BEJV (https://jagdausbildung-bejv.ch/)

keine Jagdtage sind:

  • Sonntage
  • Neujahrstag und 2. Januar
  • Weihnachten und 26. Dezember
  • Schontage

 

Schontage, alle Patente

  • Aug und Sept, keine Schontage
  • Okt und Nov, Di – Do – Fr, (ausgenommen Nachtansitz ab 16. Nov)
  • ausgenommen Donnerstagsjagd auf Rehwild (Patent B)
  • Dez, Jan, Feb: keine, (Di – Do – Fr, kein Hundeeinsatz)

Jagdzeiten im Kt. Bern

 

Jagdzeiten

Schusszeiten

Art. 14 JaV

1. Die Schussabgabe ist nur bei genügender Sicht eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.

2. Ab dem 16. November ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 05:00 Uhr bis 21:00 Uhr gestattet.

2a. Vom 2. August bis 31. Oktober ist die Schussabgabe auf der Ansitzjagd auf Wildschweine bei genügender Sicht bis 2 Stunden nach Sonnenuntergang gestattet.

3. Vorbehalten bleibt der Nachtansitz.

Ordnungsbussenliste Jagd- und Wildtierschutz

Die aktuelle & vollständige Verordnung ist jeweils hier zu finden:
https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1750

Kollektiv Haft- und Rechtschutzversicherung des BEJV in Kooperation mit AXA

Um seinen Mitgliedern eine möglichst kostengünstige Versicherung zu ermöglichen, hat der BEJV bei der Axa-Winterthur eine Kollektiv Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung abgeschlossen. Fragen dazu beantwortet:

 

Bruno Sommer
Eichholzstrasse 25
3415 Hasle bei Burgdorf
+41 79 617 90 68
+41 34 461 13 04
versicherungsnachweis(at)bluewin.ch

 

Formular Versicherungsnachweis BEJV – AXA Saison 2022/23

BEJV_AXA_Versicherungsnachweis_DE.pdf

 

 

Gästekarten

Die Gästekarte wird aufgrund von Art. 4 JaDV und gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz des BEJV,
auf Bestellung zum Preis von Fr. 47.-/Stk. herausgegeben.

Die ab der Saison 2023/24 herausgegebenen Gästekarten verlieren ihre Gültigkeit am 31.07.2024 und können danach nicht mehr verwendet werden.

Der Versand der Gästekarten erfolgt wöchentlich am Donnerstag per A-Post mit Einzahlungsschein. Zahlungsfrist: 30 Tage

Die Gästekarte wird mit dem Eintrag der verlangten Angaben durch den Jäger und seinen Gast für einen Tag gültig.
Sie trägt kein Verfallsdatum und kann weitergegeben werden. Die Verkaufsstelle nimmt sie jedoch nicht zurück.

Damit festgestellt werden kann, wie oft und woher Gästebesuch stattgefunden hat, sind die benützten Gästekarten mit der Abschusskontrolle einzusenden.

Für Gästekarten bitte keine Telefonanrufe oder Email Nachrichten an das Sekretariat BEJV. Vielen Dank!
In besonders dringenden Ausnahmefällen erhalten Sie weitere Auskünfte unter Tel. 079 345 23 23.

 

Bestellung von Gästekarten

 

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Die Nachsuche-Organisation NASU

Die Nachsucheorganisation (NASU) des Berner Jägerverbandes, unterstützt und fördert die weidgerechte Jagd. Sie steht jedem Jäger und jeder Jägerin für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche, während der ganzen Jagdperiode, im ganzen Kanton zur Verfügung.

Die NASU Telefonnummer lautet +41 58 678 83 12 und ersetzt alle vorgängigen Nummern.

Für alle weitere Informationen zur Nachsucheorganisation folgen Sie bitte folgendem Link